Förderfähigkeit der Universitätsklinika im Transformationsfonds sicherstellen
Erwartung an neue Bundesregierung
Der Bundesrat hat am 21. März 2025 der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV) mit zahlreichen Maßgaben zugestimmt. Aufgrund rechtlicher Unwägbarkeiten gab es keinen Maßgabebeschluss, Universitätsklinika umfassend bei der Förderung durch den Transformationsfonds zu berücksichtigen. Die Universitätsklinika Deutschlands schließen sich der Forderung des Bundesrates an, die Rechtsgrundlage der Verordnung nachzuschärfen, um die Förderfähigkeit von Universitätsklinika sicherzustellen.
„Mit dem Transformationsfonds kommt ein wichtiges Instrument zur Umsetzung der Krankenhausreform auf den Weg, um die gewünschte Konzentration von Versorgungskapazitäten auch finanzieren und umsetzen zu können. Die Intention des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) ist es, Leistungen zu konzentrieren und den Ländern die Möglichkeiten zu geben, Versorgungsaufträge von Krankenhäusern passgenauer zuschneiden zu können. Für die Leistungsgruppen sind Mindestvorhaltezahlen vorgesehen. Damit ist absehbar, dass sich die Versorgung von Patientinnen und Patienten verlagern wird. Diese Konzentrationsprozesse werden nicht zuletzt bei Maximalversorgern und Universitätsklinika erfolgen. Den Transformationsfonds nun weitgehend an den Vorgaben des bereits bestehenden Krankenhaus-Strukturfonds anzulehnen, entspricht nicht dem Geist des KHVVG. Die Universitätsklinika unterstützen daher den von Hamburg im Plenum des Bundesrates eingebrachten und beschlossenen Entschließungsantrag, dass eine eindeutige rechtliche Voraussetzung im Krankenhausfinanzierungsgesetz zu schaffen ist, damit Hochschulkliniken umfangreich in den Fördertatbeständen berücksichtigt werden. Die Universitätsklinika erwarten von der neuen Bundesregierung, diese gesetzliche Anpassung schnellstmöglich umzusetzen“, betont Prof. Jens Scholz, 1. Vorsitzender des Verbandes der Universitätsklinika Deutschlands.
Quelle: Verband der Universitätsklinika Deutschlands e. V. vom 24.03.2025
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