Informationen für Betreuer, Prüfer und Gutacher
Allgemeine Informationen für Betreuerinnen und Betreuer
Vor der Übernahme einer Promotionsbetreuung sollte darauf geachtet werden, dass das gewählte Thema eine ausreichende fachliche Nähe zu den eigenen Forschungsgebieten aufweist und dass genügend zeitliche Ressourcen vorhanden sind, um die Betreuung zu übernehmen. Die Betreuerin bzw. der Betreuer sollte sicherstellen, dass das gewählte Thema von der Doktorandin oder vom Doktoranden in einem angemessenen Zeitrahmen bewältigt werden kann.
Eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer ist nicht dazu verpflichtet, die Betreuung einer Doktorandin oder eines Doktoranden zu übernehmen und kann sie aus sachlichen Gründen ablehnen. Das kann der Fall sein, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nicht über die erforderlichen wissenschaftlichen Vorkenntnisse verfügt, die für eine erfolgversprechende Bearbeitung ihres oder seines Themas notwendig sind, oder wenn die eigenen zeitlichen Kapazitäten nicht ausreichen, um weitere Doktorandinnen und Doktoranden adäquat zu betreuen.
Die Betreuungsvereinbarung zur Durchführung eines Promotionsvorhabens
Mit Inkrafttreten der neuen Fakultätspromotionsordnung im November 2020 ist die Abgabe einer Betreuungsvereinbarung zusammen mit dem Antrag auf (vorläufige) Zulassung im Promotionsbüro Medizin verpflichtend.
- Die Betreuungsvereinbarung soll dazu beitragen, die Rahmenbedingungen für das Promotionsvorhaben schon zu Beginn klar festzulegen, um so die Qualität der medizinischen Promotionen zu steigern und Probleme und Missverständnisse im Betreuungsverhältnis zu vermeiden.
- Ein strukturierter Zeit- und Arbeitsplan ist Teil der Betreuungsvereinbarung. Doktorand*innen und Betreuer*innen verpflichten sich unter anderem auf die Einhaltung der Regelungen zur Guten wissenschaftlichen Praxis und auf die Dokumentation der Forschungsergebnisse in Form eines Laborbuches.
- Die Betreuungsvereinbarung sollte erst dann abgeschlossen werden, wenn die Eckpunkte des Promotionsvorhabens feststehen und eine konstruktive und ergebnisorientierte Zusammenarbeit zwischen Doktorand*innen und Betreuer*innen bereits erprobt wurde (zum Beispiel durch eine Probezeit im Labor und/oder das Schreiben eines Exposés).
- Die Betreuungsvereinbarung ist mit Unterschrift der Promovierenden, der Betreuer*innen und der Leiter*innen der wissenschaftlichen Einrichtung (Institut/Klinik) zusammen mit dem Antrag auf (vorläufige) Zulassung im Promotionsbüro Medizin abzugeben. Die Vorlage der Medizinischen Fakultät ist zu verwenden. Die Betreuungsvereinbarung wird im Promotionsbüro auf Vollständigkeit überprüft.
Das Dokument steht im Bereich „Downloads“ zur Verfügung.
Die Zulassung zur Promotion
Die (vorläufige) Zulassung zur Promotion sollte wie unter Informationen für Interessierte › Medizinische Fakultät (fau.de) beschrieben möglichst zu Beginn des Promotionsvorhabens erfolgen, um sicherzustellen, dass alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind oder die Zulassung auf Basis entsprechender Auflagen erfolgen kann, die im Verlauf des Bearbeitungszeitraums umgesetzt werden können.
Laut Fakultätspromotionsordnungen §5 können Mitglieder und Zweitmitglieder der Medizinischen Fakultät Promotionen betreuen.
Die Betreuerin bzw. der Betreuer muss habilitiert sein.
Häufig wird die Betreuerin bzw. der Betreuer durch einen Assistenten oder Postdoc unterstützt, der dem Promovierenden zur Seite steht und ihn/sie bei der täglichen Arbeit betreut („day-by-day“-Betreuer/-in).
Bei der Anmeldung der Promotion in der Promovierendendatenbank „docDaten“ der FAU muss die habilitierte Betreuungsperson (nicht der „day-by-day“-Betreuer) angegeben werden. Darauf sollte der Promovierende gegebenenfalls von der Betreuungsperson hingewiesen werden.
Je nach Promotionsthema müssen die folgenden Fragen von der Betreuungsperson im Vorfeld geklärt bzw. dem Promovierenden erläutert werden:
- Muss ein Votum der Ethikkommission eingeholt werden?
- Muss der Promovierende den FELASA-Kurs besuchen? Aufklärung zum Thema Tierschutz
- Erläuterungen zum Datenschutz und zum Umgang mit Patientendaten
- Sicherheitsbelehrung (alleiniger Aufenthalt im Labor, Feuerlöscher, Augendusche, Verhalten bei Feueralarm usw.)
- Verpflichtung zur Führung eines Laborbuches (Datum, Aufbewahrung, Verbleib)
- Belehrung zu Gentechnik und Strahlenschutz
- Versicherungsschutz des Promovierenden
Auszüge aus den DFG Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis
- Die beim Zusammenwirken in Arbeitsgruppen in spezialisierter Arbeitsteilung erzielten Ergebnisse müssen wechselseitig mitgeteilt, kritisiert und in einen gemeinsamen Kenntnisstand integriert werden können. Dies ist auch für die Ausbildung der Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler in der Gruppe zur Selbstständigkeit besonders wichtig.
- Geregelte Organisationsform (z. B. regelmäßige Kolloquien) zur wechselseitigen Überprüfung von Arbeitsergebnissen. Primärer Test zur Reproduzierbarkeit, unabhängige Wiederholung in der Gruppe. Sorgfältige Qualitätssicherung ist ein Merkmal wissenschaftlicher Redlichkeit.
- Die Leitung einer Arbeitsgruppe verlangt Präsenz und Überblick oder Delegation, wenn zu groß. Kontrolle muss möglich sein!
- Für jede Nachwuchswissenschaftlerin und jeden Nachwuchswissenschaftler muss es eine primäre Ansprechperson geben.
- Wer eine Arbeitsgruppe leitet, trägt Verantwortung.
- Zwei weitere erfahrenere Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler für Rat und Hilfe und bei Bedarf zur Vermittlung in Konfliktsituationen und um Arbeitsfortschritt in jährlichen Abständen zu diskutieren; sie sollten örtlich erreichbar, aber nicht zwingend derselben Arbeitsgruppe/Fakultät/Institution angehören.
- Der Betreuer muss sicherstellen, dass das Forschungsprojekt in einem angemessenen Zeitrahmen bearbeitet werden kann.
- Betreuungskonzept inklusive Maßnahmen zur Unterstützung der weiteren Karriereplanung (Informationen über Wissenschaftsorganisation, peer review Verfahren, Gutachtersystem, Impact factor, Habilitation, Berufung, jedoch auch außeruniversitäre Möglichkeiten)
Das ordnungsgemäße Ende des Betreuungsverhältnisses ist der erfolgreiche Abschluss der Promotion. Eine vorzeitige Auflösung des Betreuungsverhältnisses ist unproblematisch, wenn es einvernehmlich durch Betreuungsperson und Doktorandin bzw. Doktorand aufgelöst wird.
Eine vorzeitige Beendigung des Verhältnisses durch die Doktorandin oder den Doktoranden ist jederzeit und ohne die Angabe von Gründen möglich. Möchte die Betreuungsperson das Betreuungsverhältnis beenden, müssen dazu triftige wissenschaftliche oder das Vertrauensverhältnis betreffende Gründe erfüllt sein, die durch die Betreuungsperson nachgewiesen werden müssen.
Endet die Mitgliedschaft der Betreuungsperson in der FAU, so behält er/sie das Recht, bereits begonnene Promotionsvorhaben bis zur Fertigstellung zu betreuen.
Richtlinien zur Benotung von Dissertationsschriften
Von den Gutachtern sollten folgende Kriterien zur Beurteilung der schriftlichen Arbeiten herangezogen werden:
- Die Befähigung des Promovierenden zur wissenschaftlichen Arbeit und zum kritischen Denken, sowie zum Entwickeln selbständiger Lösungswege für vorgegebene Probleme aufgrund der vom Betreuer vermittelten methodischen Grundlagen und der aus der Literatur gewonnenen Erkenntnisse.
- Die Eignung der angewandten Methode zur Gewinnung und kritischen Überprüfung von Daten und Informationen sowie deren Interpretation.
- Sinnvolle Arbeitsplanung und Strukturierung des Aufgabenkomplexes, persönliches Engagement und Einhaltung eines angemessenen zeitlichen Rahmens bei der Fertigstellung der Arbeit.
- Titelgestaltung, Aufbau und Proportionierung der Arbeit; Darstellung von Grundlagen, Untersuchungsgut und Methodik, Ergebnissen;
Facettenreichtum der Diskussion und Verarbeitung der Literatur; Präzision, Verständlichkeit und Stil des Ausdrucks.
Die methodischen und organisatorischen Besonderheiten des jeweiligen Faches müssen angemessen berücksichtigt werden.
Für die Arbeit des Promotionsausschusses ist es wesentlich, dass aus dem Gutachten eindeutig hervorgeht, worin der Eigenanteil des Promovierenden besteht, der, unabhängig von der Thematik, für die Benotung ausschlaggebend ist. Diesen zu beurteilen, ist insbesondere bei Einbindung des Promovierenden in ein Team erfahrener Wissenschaftler*innen für Außenstehende nicht selten unmöglich. Die Qualität des Themas allein präjudiziert die Note nicht. Soll eine Originalpublikation als Dissertation eingereicht werden (Publikationsdissertation), so muss der Promovierende Erstautor*in oder im Falle einer anteiligen Erstautorenschaft primo loco genannt sein. Bei Ko-Autorenschaft des Promovierenden muss eine Monographie vorgelegt werden.
Für die Bewertung sind fünf Kategorien vorgesehen, die beispielhafte Nennung von typischen Merkmalen der einzelnen Bewertungsstufen bezieht sich ausschließlich auf Dissertationen zum Dr. med. und Dr. med. dent..
Insufficienter = 5
Eine Leistung, die weder in inhaltlicher noch formaler Hinsicht den Mindestanforderungen an eine wissenschaftliche Arbeit entspricht.
Rite = 4
- Klinische Beobachtungstudien und Fallzusammenstellungen (sog. „statistische“ Arbeiten) einfacher Art.
- Einfache experimentelle, nachvollziehende Arbeiten unter Anleitung mit etablierten Methoden.
- Kasuistiken seltener Fälle; theoretische Arbeiten einfachen, überwiegend referierenden Charakters.
Cum laude = 3
- Selbständig durchgeführte klinische Beobachtungsstudien mit Betonung neuer wissenschaftlicher Aspekte unter Einbeziehung von Kontroll- und Versuchsgruppen zur Verifizierung oder Falsifizierung bestehender Auffassungen.
- Experimentelle Arbeiten unter Verwendung etablierter, aber schwieriger Methodik und selbständiger Durchführung aller Arbeitsschritte.
- Kasuistiken, die ein deutliches Maß an Eigeninitiative des Promovierenden erfordern (z. B. Nachuntersuchung von Patienten bei retrospektiven Studien, Kasuistiken mit Monographiecharakter).
Magna cum laude = 2
- Anspruchsvolle klinische Beobachtungstudien, die zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen geführt haben und vom Promovierenden im Wesentlichen selbständig geplant und durchgeführt worden sind.
- Experimentelle, methodisch schwierige Arbeiten, die zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen geführt haben; selbständige Anwendung neuer Methoden bzw. Verbesserung etablierter Verfahren. Theoretische Arbeiten, die sich besonders auch mit mathematischen Modellansätzen befassen.
- Theoretische Arbeiten und klinische, v. a. auch prospektive Studien mit umfassender Bearbeitung der Literatur und eigenständiger, kritischer Analyse bestehender Auffassungen, die zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen geführt haben.
Das Vorliegen einer Publikation ist für Erteilung der Note m.c.l. nicht zwingend erforderlich, doch sollte die Arbeit publikationsfähig bzw. zur Publikation vorgesehen sein. Umgekehrt präjudiziert eine vorliegende Veröffentlichung nicht die Note m.c.l.
Summa cum laude = 1
Diese Note bleibt Arbeiten vorbehalten, die in ihrer Konzeption, Originalität und wissenschaftlichen Bedeutung weit über den guten Durchschnitt hinaus weisen. Die Veröffentlichung der Arbeit in einer anerkannten internationalen Zeitschrift mit dem/der Promovierenden als alleiniger Erstautor*in ist erforderlich.
- Anspruchsvolle klinische Beobachtungsstudien, die vom Promovierenden selbständig geplant und durchgeführt worden sind und zu bedeutsamen neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen geführt haben.
- Anspruchsvolle experimentelle Arbeiten und theoretische Modellstudien mit neuer bzw. selbständig entwickelter Untersuchungsmethodik, die in ihrer wissenschaftlichen Bedeutung über m.c.l., Punkt b hinausgehen.
- Theoretische Arbeiten, die zu neuen, bedeutsamen wissenschaftlichen Erkenntnissen geführt haben und in Originalität und brillanter Durchdringung einer komplexen Materie weit über dem Durchschnitt liegen.
Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Vorgaben und Abläufe in den Promotionsverfahren zum Dr. med. / Dr. med. dent. und dem Verfahren zum Dr. rer. biol. hum.!
Promotion zum „Dr. med.“ oder „Dr. med. dent.“
Rahmenpromotionsordnung
§11, Abs. (1) Das Promotionsorgan bestellt zwei Gutachterinnen oder Gutachter (bei s.c.l., 4 Gutachten notwendig).
§11, Abs. (2) Die Gutachterinnen und Gutachter erstellen je ein schriftliches Gutachten.
- Gutachterinnen und Gutachter werden durch das Promotionsorgan bestellt.
- Erst- und Zweitgutachten müssen unabhängig voneinander erstellt werden.
- Erstgutachter/-in ist in der Regel die Betreuerin oder der Betreuer; die Betreuerin oder der Betreuer der Arbeit soll dem Promotionsbüro geeignete Zweitgutachterinnen und -gutachter vorschlagen. Das zweite Gutachten kann, muss aber nicht, vom Ordinarius/Leiter der wiss. Einrichtung in der promoviert wurde, erstellt werden.
- Der Notenvorschlag muss in den jeweiligen Gutachten nicht übereinstimmen (Ausnahme siehe Bestimmungen zur Benotung „summa cum laude“).
- Das Gutachten muss sich ausschließlich auf die im Promotionsbüro abgegebene Endversion der Dissertationsschrift beziehen.
- Bitte erstellen Sie das Gutachten nicht vor Abgabe der Dissertationsschrift im Promotionsbüro.
- Das Gutachten muss innerhalb eines Zeitraumes von 2 Monaten erstellt werden.
- Falls die Dissertation veröffentlicht wurde, muss dies im Gutachten mit vollständigen bibliographischen Angaben erwähnt werden. Ebenso sollte erwähnt werden, falls der Promovierende die Ergebnisse seiner Arbeit bei einem (internationalen) Fachkongress vorstellen konnte.
„Summa cum laude“
Wenn beide Gutachter übereinstimmend die Note „summa cum laude“ vorschlagen, werden für das Verfahren zwei weitere Gutachterinnen oder Gutachter bestellt, von denen mindestens eine oder einer einer anderen Universität angehören muss (FPromO §11, Abs. 1).
Bei „summa cum laude“ wird die Betreuerin oder der Betreuer gebeten, dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses (unbefangene und neutrale!) externe Gutachterinnen oder Gutachter vorzuschlagen. Dem Promotionsbüro müssen auch die aktuellen Kontaktdaten (Email-Adresse, Telefonnummer und Postadresse) der vorgeschlagenen Gutachterinnen und Gutachter mitgeteilt werden.
Die externen Gutachter dürfen nicht aus dem Umfeld der Arbeitsgruppe stammen, in der die Promotion entstanden ist. Ehemalige Mitarbeiter/-innen und Kollegen und Kolleginnen sollten genauso vermieden werden, wie Ko-Autorinnen und Ko-Autoren einer im Rahmen der Promotion oder des Projekts entstandenen Publikation. Auch ehemalige Betreuer, die die Doktorandin oder den Doktoranden vielleicht schon bei einer Diplom- oder Masterarbeiten unterstützt haben, sind keine geeigneten externen Gutachter für eine s.c.l.-Dissertation.
Eine Gesamtbenotung der schriftlichen Arbeit mit „summa cum laude“ ist nur möglich, wenn alle vier Gutachterinnen und Gutachter übereinstimmend mit „summa cum laude“ bewerten.
Zur Erleichterung beim Erstellen eines Gutachtens schlägt der Promotionsausschuss die Berücksichtigung der nachstehenden Kriterien vor.
Vorlage für Gutachtenerstellung (Dr. med. / Dr. med. dent.)
Zu Beginn des Gutachtens sollte eine kurze Zusammenfassung der Arbeit und der Fragestellung stehen (bitte max. 200 Wörter)
Publikationen und Kongressbeiträge
- Erst- oder Ko-Autorenschaften des Promovierenden
(bitte vollständige bibliographische Angaben) - Kongressvorträge/ Präsentationen durch die/den Promovierenden
- Ist eine Publikation der Doktorarbeit (oder von Teilen) geplant?
Die äußere Form und Qualität der schriftlichen Darstellung
- Einleitung, Material/Patienten,Methoden, Ergebnisse, Sind diese Textteile jeweils verständlich formuliert, übersichtlich und vollständig?
- sprachliches Niveau der Arbeit, Strukturierung, Rechtschreibung
- Qualität der graphischen Darstellung (Tabellen, Graphiken, Abbildungen)
Verwendete Literatur, Literaturverzeichnis, Zitierweise
- Entspricht der Umfang der verwendeten Literatur dem Forschungsstand?
- Werden die Ergebnisse der Arbeit im Kontext der aktuellen Fachliteratur ausreichend diskutiert und interpretiert?
- Werden die Quellen im Fließtext korrekt zitiert und im Literaturverzeichnis vollständig angegeben?
Wissenschaftliche Eigenleistung
- Art und Anspruch/Schwierigkeitsgrad der Arbeit
- Eigenanteil/Selbständigkeit der Doktorandin bzw. des Doktoranden in Methodik, Datenerhebung und statistischer Auswertung der Daten
- Ist die wissenschaftliche Eigenleistung der Doktorandin bzw. des Doktoranden klar erkennbar? Worin besteht sie?
- Sind andere Doktorarbeiten mit ähnlichen Fragestellungen aus dem Forschungsprojekt entstanden oder derzeit in Bearbeitung?
Teilaspekte des Gutachtens sind nur von der Betreuerin/Erstgutachterin bzw. dem Betreuer/Erstgutachter zu beantworten (nicht vom Zweitgutachter bzw. Zweitgutachterin).
Die vorgenommene Bewertung muss für die Mitglieder des Promotionsausschusses eindeutig nachvollziehbar sein. Wesentlich ist dabei, dass die eigene Leistung des Promovierenden herausgestellt und gegenüber Beiträgen und Vorarbeiten von dritter Seite innerhalb der eigenen Arbeitsgruppe klar abgegrenzt wird.
Bei einer Publikationsdissertation muss der Eigenanteil des Promovierenden an Durchführung und Niederschrift der Publikation(en) durch die Betreuungsperson (Gutachter*in) schriftlich dargelegt und durch die Ko-Autorinnen und Ko-Autoren bestätigt werden, so dass eine Beurteilung der individuellen Leistung des/der Promovierenden zweifelsfrei möglich ist. Sonderfälle regelt § 10 der Fakultätspromotionsordnung.
Eine Dissertationsschrift kann, sie muss aber nicht, publiziert werden. Die Abgabe einer Monographie ist möglich.
Eine Publikation mit Erstautorenschaft der Doktorandin bzw. des Doktoranden reicht aus (Dr. med. / Dr. med. dent.).
Detaillierte Informationen zur Publikationsdissertation finden Sie im Bereich „Informationen für Promovierende – Die Publikationsdissertation“.
Bitte beachten Sie die Ausführungsbestimmungen zur mündlichen Promotionsprüfung in Zeiten der Corona-Pandemie im Downloadbereich dieser Webseite.
- Die Bestellung der Prüfer*innen erfolgt durch das Promotionsorgan. Zur Abnahme von Promotionsprüfungen berechtig sind alle habilitierten Fakultätsmitglieder (laut Bayerischem Hochschulgesetz).
- Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden der Promotionskommission plus zwei weiteren Prüfer*innen; mindestens zwei Prüfer*innen müssen Professor*innen sein.
- Das Promotionsbüro übermittelt der Kandidatin oder dem Kandidaten die Namen der Prüfer*innen.
- Die Prüfer*innen bekommen vom Promotionsbüro mit der Bestellung ein Exemplar der Dissertationsschrift ausgehändigt (i.d.R. als pdf); der/die Promovierende bringt ein Exemplar der Dissertationsschrift zur Prüfung mit.
- Der /die Promovierende vereinbart mit den Prüfer*innen die Termine der mündlichen Prüfung. Es werden i.d.R. drei separate Prüfungstermine vereinbart. Ein Prüfungstermin mit gleichzeitiger Anwesenheit aller Prüfer*innen wird dann vereinbart, wenn die Dissertationsschrift mit „summa cum laude“ bewertet wurde oder wenn die/der Promovierende oder die /der Betreuer*in ausdrücklich einen einheitlichen Prüfungstermin im Sinne einer Disputation wünscht.
- Eine einzelne mündliche Promotionsprüfung dauert 20 Minuten; wurde die Dissertationsschrift mit „summa cum laude“ bewertet, findet die mündliche Prüfung in Form einer Verteidigung („Disputation“) statt und dauert etwa 1 Stunde.
- Die /der Promovierende erläutert zu Beginn der Prüfung das Thema der Arbeit. Medizinisches Grundlagenwissen, das unmittelbar mit dem Thema der Arbeit zu tun hat, kann gefragt werden. Allgemeines medizinisches Wissen soll nicht geprüft werden.
- Die mündlichen Prüfer sollen die Dissertationsschrift lesen, eine Beurteilung oder Korrektur derselben ist aber nicht ihre Aufgabe.
- Die Benotung der mündlichen Prüfung ist unabhängig von der Benotung der Dissertationsschrift und soll keine Kopie der schriftlichen Note sein.
- Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in der Niederschrift zu vermerken.
- Im Fall von getrennten Prüfungsterminen findet i.d.R. die letzte Prüfung beim Vorsitzenden des Promotionsausschusses statt. Der Vorsitzende teilt dem/der Promovierenden das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit. In der Medizinischen Fakultät ist die Öffentlichkeit in begrenztem Ausmaß zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn die/der Promovierende dagegen keine Einwände erhebt.
Promotion zum „Dr. rer. biol. hum.“
Eine Dissertationsschrift kann, sie muss aber nicht, publiziert werden. Die Abgabe einer Monographie ist möglich.
Bei kumulativen Dissertationen müssen mindestens zwei Publikationen eingebracht werden, bei denen die Doktorandin bzw. der Doktorand die Erst- oder Letztautorenschaft innehat (Dr. rer. biol. hum.).
Detaillierte Informationen zur kumulativen Dissertation finden Sie im Bereich „Informationen für Promovierende – Die kumulative Dissertation„.
Gemäß §11(1) RPromO bestellt das Promotionsorgan zwei Gutachterinnen oder Gutachter, die nach §11(2) je ein schriftliches Gutachten ertsllen.
- Eine Gutachterin bzw. ein Gutachter muss nach §5(2) entsprechend dem Fachgebiet des Promotionsvorhabens der Philosophischen Fakultät und Fachbereich Theologie, der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen, der Naturwissenschaftlichen oder der Technischen Fakultät der FAU oder – in zu begründenden Sonderfällen – einer entsprechenden nicht-medizinischen Fakultät einer anderen Universität angehören.
- Mitglieder der Medizinischen Fakultät der FAU, die eine Zweimitgliedschaft in einer anderen Fakultät der FAU besitzen, erfüllen diese Anforderung nicht und gelten daher nicht als Mitglieder einer anderen Fakultät.
- Falls beide Gutachterinnen oder Gutachter ein „summa cum laude“ vergeben, so muss ein dritter FAU-externer Gutachter die Dissertation begutachten.
- Eine Benotung mit „summa cum laude“ und mit „magna cum laude“ setzt eine übereinstimmende Benotung durch alle drei bzw. zwei Gutachter voraus.
- Nach §5(3) hat die Kandidatin bzw. der Kandidat hat das Vorschlagsrecht für die Gutachterinnen bzw. Gutachter der Dissertation (siehe Formblatt). Sie bzw. er kann die Betreuerin bzw. den Betreuer zur Begutachtung vorschlagen. Der Promotionsausschuss muss hierzu seine Zustimmung erteilen; versagt er diese, so kann einmalig ein neuer Vorschlag unterbreitet werden, ansonsten bestimmt der Promotionsausschuss die Gutachterinnen bzw. Gutachter.
- Das Gutachten muss sich ausschließlich auf die im Promotionsbüro abgegebene Endversion der Dissertationsschrift beziehen. Bitte erstellen Sie das Gutachten nicht vor Abgabe der Dissertationsschrift im Promotionsbüro.
- Das Gutachten muss innerhalb eines Zeitraumes von 2 Monaten erstellt werden (§11, Abs. 1 FPromO rer. biol. hum.).
Bitte für den Gutachtervorschlag das Formblatt verwenden.
§12 Mündliche Prüfung FPromO rer. biol. hum.
-
- Unter LINK PRÜFUNGSKALENDER finden Sie die möglichen Prüfungstermine
- Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kolloquium und erstreckt sich auf das Thema der Dissertation sowie auf die Beziehungen, die dieses zu Fragestellungen in anderen verwandten Fachgebieten in Theorie und Praxis hat.
- Die mündliche Prüfung wird in Form einer öffentlichen Disputation auf Deutsch oder Englisch abgehalten; die Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Ermittlung des Prüfungsergebnisses und seine Bekanntgabe.
- Die Disputation besteht aus einem ca. 20 Minuten dauernden Vortrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten, in dem die Ergebnisse der Dissertation vorgestellt werden. Anschließend findet eine bis zu 40 Minuten dauernde wissenschaftliche Aussprache unter Leitung der bzw. des Vorsitzenden der Prüfungskommission statt.
- Die Disputation soll längstens vier Monate nach Annahme der Dissertation durch den Promotionsausschuss stattfinden.
- Wurde die mündliche Prüfung von mindestens zwei Mitgliedern der Prüfungskommission mit der Note „insufficienter“ bewertet, so ist die mündliche Prüfung nicht bestanden (und kann gemäß §13 RPromO innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden).
- Auf Antrag kann die mündliche Prüfung als Fernprüfung erfolgen. Details bitte über promotion-biolhum@fau.de erfragen.
Zur Benennung der Prüfer für die Promotionsprüfung ist dieses Formblatt zu verwenden.